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| 11.05.2006 |
Anerkennung der Jäger als „kundige Person“ nach dem EU-Hygienepaket
Damit die Jäger als „kundige Person“ bei Inverkehrbringen von Wild über zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe anerkannt werden, ist nach Bestimmung des zuständigen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eine Schulung erforderlich. Außerdem ist zum Veräußern des Wildbrets ein Formblatt zur Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch die „kundige Person“ notwendig.
Das Formblatt sowie weitere Informationen sind im Anhang beigefügt.
Download Formulare:
Informationen
zur Anerkennung der Jäger als sogenannte „kundige Person“ bei der nationalen
Umsetzung In oben bezeichneter Angelegenheit hat der Bayerische Landtag den vom BJV-Präsidenten Prof. Jürgen Vocke eingereichten Antrag zur Anerkennung der Jäger als „kundige Personen“ bei der nationalen Umsetzung des EU-Hygienepakets gegen die Stimmen der SPD und Grünen angenommen. „Kundige Person“ heißt, dass der Betreffende auf dem Gebiet der Wildpathologie, in der Produktion und Behandlung von Wildbret und im Fleischhygienerecht ausreichend geschult sein muss, um das Wild vor Ort einer sachkundigen Untersuchung unterziehen zu können. Nach dem Landtagsbeschluss vom 25.04.06 ist die Staatsregierung aufgefordert, die Jäger als „kundige Personen“ anzuerkennen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen einer Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind. Gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wurde daher folgendes Schulungsprogramm aufgelegt:
Dies ist nun nach den Beschlüssen des Landtages bei erfolgter Fortbildungsmaßnahme nicht mehr nötig. Vielmehr eröffnet das EU-Recht nun die Möglichkeit, dass der Jäger als sogenannte „kundige Person“ das Wild/Wildfleisch vor Abgabe untersucht und mit einem Begleitschein (siehe Anlage) versieht. Bei Gesellschaftsjagden genügt es, wenn mindestens eine derartige „kundige Person“ zur Verfügung steht, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen kann. Der Anlage entnehmen Sie bitte auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die übrigens bereits jetzt schon über die BJV- Homepage unter www.jagd-bayern.de herunter geladen werden kann.
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| 05.02.2006 |
EU-Lebensmittelhygienepaket ab 1. Januar 2006 in Kraft - Jäger nur bei der Abgabe von Wild an Wildverarbeitungsbetriebe von neuem Recht betroffen -
Jäger sind hiervon nur betroffen, wenn sie das Wild an den Großhandel (Wildverarbeitungsbetriebe) abgeben. Für die Abgabe kleiner Mengen Wildes oder Wildbrets (Strecke eines Jagdtages) an den Endverbraucher, Metzger oder Gastronomen enthalten die EU-Verordnungen keine Auflagen. Hierfür gelten weiterhin das deutsche Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz sowie die dazugehörenden Verordnungen. Nach dem Fleischhygienegesetz braucht bei erlegtem Haarwild keine Fleischuntersuchung durchgeführt zu werden, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch für den menschlichen Genuss bedenklich erscheinen lassen, und 1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eigenen Verbrauch abgegeben wird oder 2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen z.B. an nahe gelegene Gaststätten oder Wildeinzelhandelsgeschäfte geliefert wird. Zum Federwild findet sich eine vergleichbare Bestimmung im Geflügelfleischhygienegesetz.
Auch die Fleischhygiene- bzw. die Geflügelfleischhygieneverordnung gelten weiter, insbesondere die Vorschriften zu den gesundheitlich bedenklichen Merkmalen, zur Beschaffenheit und Ausstattung der Räume sowie zur Wildkammer. Wildkammern sind Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem Erlegen, die über eine geeignete Kühleinrichtung verfügen müssen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten Haarwildes nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus muss sie über einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten in der Wild-kammer ausgeführt werden. Das eingangs zitierte EU-Hygienepaket gilt also nur für die Abgabe an Wildverarbeitungsbetriebe. Hierfür gilt im Einzelnen Folgendes: Jäger müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie, der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können. Mindestens eine Person einer Jagdgesellschaft muss über die entsprechenden Kenntnisse verfügen (so genannte "kundige Person"). Nach Auffassung des DJV sind Jagdscheininhaber kundige Personen. Diese Auffassung haben wir gegenüber dem BMELV vertreten. Nach dem Erlegen des frei lebenden Großwilds (gemeint ist Schalenwild) müssen Mägen und Gedärme so bald wie möglich entfernt werden. Erforderlichenfalls müssen die Tiere entblutet werden. Die kundige Person muss den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Fleisch von frei lebendem Schalenwild darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper so bald wie möglich nach der Untersuchung zu einem Wildverarbeitungsbetrieb befördert wird. Die Eingeweide müssen dem Wildkörper beigefügt werden und als zu einem bestimmten Tier gehörig erkennbar sein. Werden bei der Untersuchung durch die kundige Person keine auffälligen Merkmale festgestellt, so muss die kundige Person dem Wildkörper eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird. In dieser Bescheinigung müssen auch das Datum, der Zeitpunkt und der Ort des Erlegens aufgeführt werden. In diesem Fall brauchen das Haupt und die Eingeweide dem Wildkörper nicht beigefügt zu werden, außer bei Tieren der für Trichinose anfälligen Arten (insbesondere Wildschweine), deren Haupt (ausgenommen Hauer) und Zwerchfell dem Wildkörper beigefügt werden müssen. Anderenfalls müssen das Haupt (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) und alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beigefügt werden. Die kundige Person, die die Untersuchung vorgenommen hat, muss der zuständigen Behörde mitteilen, welche auffälligen Merkmale sie bewogen hatten, keine Bescheinigung über nicht vorhandene auffällige Merkmale auszustellen. Steht zur Durchführung der Untersuchung keine kundige Person zur Verfügung, so müssen das Haupt (ausgenommen Hauer, Geweih und Hörner) sowie alle Eingeweide mit Ausnahme des Magens und der Gedärme beim Wildkörper belassen werden. Die Wildkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf mindestens 7° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. Während der Beförderung zum Wildverarbeitungsbetrieb muss das Übereinanderlegen von Wildkörpern vermieden werden. Was das frei lebende Kleinwild (also Federwild, Hasen und Kaninchen) bei Abgabe an einen Wildverarbeitungsbetrieb betrifft, muss die kundige Person den Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Werden bei der Untersuchung auffällige Merkmale festgestellt, so muss die kundige Person die zuständige Behörde davon unterrichten, genau so wie beim Schalenwild. Fleisch von frei lebendem Kleinwild, dass über den Wildverarbeitungsbetrieb in Verkehr gebracht werden soll, muss so bald wie möglich nach der Untersuchung dorthin befördert werden. Die Wildkörper insgesamt müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf mindestens 4° C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. Die Wildkörper müssen nach dem Eintreffen im Wildverarbeitungsbetrieb ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgeweidet werden. Der DJV ist sich der großen Verantwortung der Jäger für das einwandfreie Lebensmittel Wildbret bewusst. Die Landesjagdverbände werden auch künftig Maßnahmen durchführen, die einer erfolgreichen Aus- und Weiterbildung der Jäger auf dem Gebiet der Wildbrethygiene dienen, nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel eines gesicherten Wildfleischabsatzes. Die derzeit gültigen EU- und innerstaatlichen Vorschriften (die Bundesregierung hat angekündigt, das derzeit geltende innerstaatliche Recht zu ändern) sind:
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Wie muss man Wildfleisch sachgerecht lagern? Wie lange hält Wildfleisch? |
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Gut gekühlt und lange haltbar ...Für den steinzeitlichen Jäger war die
Fleischkonservierung nicht erforderlich, da er praktisch von der Hand in den
Mund lebte. Erst nach der Sesshaftwerdung wurde für die Menschen in den
gemäßigten Klimazonen die Lebensmittelkonservierung erforderlich. Ihre
Winternahrung bestand hauptsächlich aus getrocknetem oder Eingesalzenem
Fleisch. Kühllagerung Dadurch werden physikalische,
mikrobiologische und chemische Vorgänge sowie Stoffwechselvorgänge deutlich
reduziert. Die gewöhnlichen Fleisch vergiftenden Mikroorganismen sind bei
Temperaturen unterhalb von 4° C nicht mehr in der Lage, sich zu vermehren
oder Gifte zu bilden. Der Verderb durch Schimmel ist wesentlich
eingeschränkt.
Diese Werte können im Einzelfall stark
variieren. Vakuumverpackung kann die Lagerfähigkeit beträchtlich erhöhen.
Einfrieren – Auftauen Damit die Fleischqualität erhalten bleibt,
ist es erforderlich, beim Einfrieren die Lagertemperatur von mindestens Trocknen Beim Trocknen von Fleisch wird die
Wasseraktivität deutlich verringert. Mit einer Vermehrung von
Mikroorganismen ist daher nicht mehr zu rechnen, es wird eine risikofreie
Lagerung ohne Kühlung möglich. Salzen, Pökeln, Räuchern Salzen, Pökeln und Räuchern gehören zu den
chemischen Verfahren der Haltbarmachung. Der haltbar machende Effekt beruht
aber auch hier im Wesentlichen auf der Senkung der Wasseraktivität.
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